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VVGE 1987/88 Nr. 13

Obwalden · 1987-03-02 · Deutsch OW
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VVGE 1987/88 Nr. 13, S. 19: Art. 3 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes. Die Beurkundung eines Gesamtpfandes, das im Kanton Obwalden und in einem benachbarten Kanton liegt, muss auch durch eine obwaldnerische Urkundsperson vorgenommen werden. E

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VVGE 1987/88 Nr. 13, S. 19: Art. 3 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes. Die Beurkundung eines Gesamtpfandes, das im Kanton Obwalden und in einem benachbarten Kanton liegt, muss auch durch eine obwaldnerische Urkundsperson vorgenommen werden. Entscheid des Regierungsrates vom 2. März 1987 (Nr. 1314). Aus den Erwägungen:

3. Laut Art. 3 Abs. 2 des kantonalen Beurkundungsgesetzes vom 30. November 1980 können Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand die Einräumung eines dinglichen Rechtes an einem im Kanton Obwalden gelegenen Grundstückes bildet, nur von einem obwaldnerischen Notar öffentlich beurkundet werden. Nach der Praxis steht es den Kantonen frei, die Beurkundung betreffend dingliche Rechte an Grundstücken in dieser Weise zu beschränken, ohne damit gegen Bundesrecht zu verstossen (Meier- Hayoz, Berner Kommentar, B IV Sachenrecht, 1. Abt. Das Eigentum, 2. Teilb. Das Grundeigentum I, Bern 1965, S. 78 f. mit Hinweisen; Carlen, Notariatsrecht der Schweiz, Zürich 1976, S. 71 f.). Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend um ein Gesamtpfand im Sinne von Art. 798 ZGB und somit um ein einziges Rechtsgeschäft handelt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieses Rechtsgeschäft durch eine Urkundsperson eines der betroffenen Kantone oder doch von jenem Kanton, in welchem der grössere Teil liegt, verurkundet werden könne. Vorherrschende Lehre und Rechtsprechung lehnen dies ab (Sidler, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 56 und 106. Das kantonale Beurkundungsgesetz sieht auch keine entsprechende Ausnahme vor. Obschon das Erfordernis einer Beurkundung in beiden Kantonen eine erhebliche Verkomplizierung bedeutet, sind die Gründe, die ausserkantonale Beurkundung als hinreichend anzuerkennen, nicht so zwingend, dass sich eine berichtigende Auslegung von Art. 3 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes rechtfertigen würde (im gleichen Sinne äusserte sich auf Anfrage auch das eidgenössische Grundbuchamt). Eine Beurkundung auch durch eine obwaldnerische Urkundsperson ist demnach unerlässlich, sodass die Anmeldung abzuweisen ist. de| fr | it Schlagworte kanton rechtsgeschäft obwalden grundstück gesamtpfand notar sachenrecht kommentar(werk) gerichts- und verwaltungspraxis Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.798 VVGE 1987/88 Nr. 13